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#WFR_2: Was Sie gegen schlechte Raumakustik tun können?

Schallabsorber vor Kopf

Au revoir Halbwissen.

In unserer BLOG-Serie „WFR – Die wichtigsten Fragen der Raumakustik“ bringt Auri Akustik Licht ins Dunkel der akustischen Mysterien und entwirren das Dickicht der raumakustischen Mythen.

Ehrlich, direkt und ohne Verschönerungen – für alle Freunde der guten Raumakustik.


Sehr häufig bekommen wir es in unserer Arbeit mit Räumen zu tun, deren Raumakustik bereits behandelt wurde – allerdings ohne den erhofften Erfolg. Dies betrifft nach unserer Erfahrung öffentliche Gebäude wie Schulen, Kindergärten aber auch Büros im Neubau oder Bestand. Versprochen wurde eine „optimale Raumakustik“ oder „deutliche akustische Verbesserungen“.

Zum Leidwesen der Menschen im Raum konnten diese Versprechen nicht eingehalten werden, sodass dieses Räume trotz akustischer Maßnahmen massive akustische Einschränkungen aufwiesen, wie einen zu hohen Lärmpegel und / oder eine zu geringe oder zu hohe Sprachverständlichkeit.

Was sind die Gründe für eine mangelhafte Raumakustik?

Grundsätzlich sind die von uns festgestellten Mängel sehr häufig auf zwei Ursachen zurückzuführen:

1. Die fehlerhafte Planung der Raumakustik

2. Die Verwendung der falschen Produkte

Grundsätzlich ist es ohne fachlichen Hintergrund sehr schwierig bis unmöglich bereits im Vorfeld, sprich vor der Auftragserteilung und Installation von akustischen Maßnahmen, eine mangelhafte Planung zu erkennen und die akustische Qualität der verwendeten Produkte zu beurteilen.

Leider vertrauen Bauherinnen und Auftraggeber blind auf die Empfehlungen von Architekten, Planern und Verkäufern – ohne vertragliche Absicherung und ohne Kenntnis über ihre Rechte.

Wie können Sie sich gegen eine mangelhafte Raumakustik schützen?

Unpopulär, aber unabdingbar und aus unserer Sicht der einzige Weg:

1. Vereinbaren Sie eine Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik in Ihrem Vertrag.
Um dies zu erreichen legen Sie raumakustische Zielvereinbarungen schriftlich fest, wie z.B.:
Die Raumakustik erfüllt die Vorgaben nach DIN 18041.“
und / oder
“ Die ASR A3.7 ist mit den Maßnahmen erfüllt.“

2. Vereinbaren Sie ebenfalls schriftlich eine normkonforme Kontrollmessung der Raumakustik, im Speziellen mindestens der Nachhallzeit.

3. Achten Sie bei Planungen (speziell bei „gratis“ Planungen) auf einen versuchten Haftungsauschluss im Kleingedruckten á la:
„Es handelt sich um eine orientierende Berechnung / Planung der Raumakustik.“
oder
„Die Firma XY kann für die berechneten Angaben keinerlei Haftung übernehmen.“

4. Sie haben vergessen raumakustische Ziele zu vereinbaren und nun ist die Akustik in Ihrem Raum mangelhaft? – Berufen Sie sich auf Ihr gutes Recht.
Fachplaner und Architekten sind zur mangelfreien Ausführung nach anerkannten Regeln der Technik (zum Zeitpunkt der Abnahme) gesetzlich verpflichtet. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung nach dem Werksvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 

Fazit

Raumakustik ist nicht greifbar und wird daher häufig nicht rechtzeitig bedacht. Fehler werden unbeabsichtigt begangen oder wissentlich in Kauf genommen – zum Leidwesen der Menschen im Raum.

Raumakustik erfordert Vertrauen, aber nicht ohne Kontrolle. Die Vereinbarung von Zielwerten und Kontrollmessungen bietet eine Sicherheit für Auftraggeber und Planer. Nur auf dieser Basis ist eine ehrliche und objektive Planung und Beratung sowie ein bestmöglichen Ergebnis möglich.

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